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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tectum Real Property GmbH

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Überlassungsverträge der Tectum Real Property GmbH – nachstehend Überlasser – mit ihren Kunden – nachstehend Nutzer.

I. Abschluss und Durchführung des Einzelüberlassungsvertrags

1. Vertragsabschluss

Die Überlassungseinzelverträge kommen durch Angebot und Annahme zustande.

2. Überlassungsgegenstand

Überlassungsgegenstand ist das vom Nutzer konfigurierte Fahrzeug.

3. Beginn der Überlassungszeit

Die Überlassungszeit, die der im Überlassungsvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem zwischen dem Überlasser und dem Nutzer vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Nutzers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Überlassungszeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Überlassungszeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.

4. Überlassungsentgelte und sonstige Kosten

  • Mehr- bzw. Minderkilometer werden zu dem im Überlassungsvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet.
  • Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern für die Finanzrate und für die Dienstleistungen Wartung und Verschleißreparaturen bleiben jeweils 2.500 km ausgenommen.
  • Eine Erstattung oder Nachberechnung ist symmetrisch und ohne Obergrenze möglich, soweit sie den tatsächlichen Wertausgleich widerspiegelt.
  • Die Abrechnungen der Kilometerleistungen für die Finanzrate und die Dienstleistungen Wartung und Verschleißreparaturen sowie Reifenersatz nach Bedarf erfolgen getrennt zu den im Überlassungsvertrag jeweils ausgewiesenen Cent-Sätzen.
  • Änderungen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben, wie z. B. Erhöhung der Unverbindlichen Preisempfehlung durch den Hersteller, Einführung oder Änderung objektbezogener Gebühren, Abgaben oder Steuern, berechtigen die Parteien zur Anpassung der Überlassungsrate.

5. Zahlungsfälligkeit und -modalitäten

  • Die erste Rate ist zu Beginn der Überlassungszeit fällig.
  • Die weiteren Raten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
  • Die Anzahl der Raten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.
  • Eine Sonderzahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart, zu Beginn der Überlassungszeit fällig.
  • Gegen die Ansprüche des Überlassers kann der Nutzer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Nutzers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Nutzer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Überlassungsvertrag beruht.

6. Lieferung und Lieferverzug

Bei Lieferung und Lieferverzug hat der Nutzer gegen den Überlasser dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber einem Verkäufer. Es gilt Ziffer IV der vereinheitlichten Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VDA in der jeweils aktuellen Fassung.

7. Übernahme und Übernahmeverzug

Es gelten die entsprechenden Regelungen in Ziffer V der vereinheitlichten Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VDA in der jeweils aktuellen Fassung.

8. Eigentumsverhältnisse, Halter, Halterpflichten

  • Die Leasing-Gesellschaft ist Eigentümer des Fahrzeugs und der Überlasser ist der Halter.
  • Der Nutzer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und den Überlasser von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese auf Verschulden des Nutzers beruhen.
  • Der Überlasser bleibt für die Halterhaftung nach § 7 StVG verantwortlich.
  • Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand erhalten wird.
  • Der Nutzer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Überlasser verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
  • Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Überlasser vorher schriftlich zugestimmt hat.

9. Schadensabwicklung durch den Nutzer

  • Der Nutzer hat für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen und dies dem Überlasser nachzuweisen, letztere durch einen Sicherungsschein.
  • Im Schadenfall hat der Nutzer den Überlasser unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Überlasser eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden, soweit nicht die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen oder eine Vertragsaufhebung nach Ziffer 12 erfolgen soll.
  • Der Nutzer hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom Fahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.
  • Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Überlasser weiterzuleiten.
  • Der Nutzer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadenersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

10. Haftung

  • Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Nutzer dem Überlasser nur bei Verschulden.
  • Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Nutzer oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Überlasser dem Nutzer nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung des Überlassers für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Ansprüche und Rechte aus Sachmängeln

  • Der Überlasser tritt sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Nutzer ab. Der Nutzer nimmt die Abtretung an.
  • Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Überlasser zu leisten sind.
  • Die §§ 536 bis 536d BGB finden Anwendung; der Nutzer ist zur Minderung der Rate berechtigt, soweit ein Mangel vorliegt und der Lieferant seine Forderungen nicht erfüllt.
  • Der Nutzer ist zur Zurückhaltung der Raten berechtigt, wenn er nachweist, dass der Lieferant seine Forderungen nicht erfüllt.
  • Bei nicht fristgerechter Klageerhebung bleibt das Zurückbehaltungsrecht bestehen.
  • An das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Vertragsparteien gebunden.
  • Verlangt der Nutzer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Überlasser gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
  • Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Raten.

12. Vertragsaufhebung und Kündigung

  • Der Überlassungsvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch des Nutzers 6 Monate nach Vertragsbeginn bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Überlassungsvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen.
  • Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Überlassungsvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
  • Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Nutzer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
  • Macht der Nutzer von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziffer I. 9. unverzüglich reparieren zu lassen.
  • Kündigt der Nutzer, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an den Überlasser zurückzugeben.
  • Das Recht, den Vertrag bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen außerordentlich zu kündigen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Sollten bei vorzeitiger Kündigung oder Vertragsaufhebung Kosten für den Überlasser entstehen, verpflichtet sich der Nutzer für diese in vollem Umfang aufzukommen.

13. Abrechnung nach Kündigung

  • Kündigt der Überlasser fristlos, kann er vom Nutzer den Schadensersatz verlangen, der dem Überlasser durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.
  • Dabei hat der Überlasser Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens unter Abzug ersparter Aufwendungen und Nutzungsvorteile; eine Vollamortisation ist ausgeschlossen.
  • Die Beschränkung entfällt, wenn der Versicherer dem Nutzer den Versicherungsschutz versagt hat.
  • Diese Regelung ist auf eine vereinbarte Abstandszahlung eines Aufhebungsvertrages entsprechend anzuwenden.
  • Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner nicht über einen Aufhebungsvertrag einigen und kündigt deshalb gemäß Abschnitt 12. einer der Vertragspartner, steht dem Überlasser der Vollamortisationsanspruch ebenfalls zu.
  • Auf alle Forderungen und Gutschriften auf Grundlage dieser Überlassungsbedingungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.

14. Rückgabe des Fahrzeuges

  • Nach Beendigung des Überlassungsvertrags ist das Fahrzeug unverzüglich dem Überlasser zurückzugeben.
  • Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
  • Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Die gemeinsame Protokollierung kann auch beleglos/papierlos erfolgen. Die Unterzeichnung kann in diesem Fall durch eine anderweitige, z.B. EDV-gestützte, Erklärung ersetzt werden.
  • Entspricht das Fahrzeug nicht dem vorgenannten Zustand gemäß Buchstabe b) und ist hierdurch der Wert des Fahrzeuges gemindert, ist der Nutzer zum Ersatz dieses Minderwertes verpflichtet.
  • Können sich die Vertragspartner über einen vom Nutzer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Überlassers mit Zustimmung des Nutzers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  • Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, kommen die gesetzlichen Folgen zur Anwendung. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Nutzers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.
  • Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Überlasser durch den Nutzer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

II. Umfang der vom Nutzer über die Halterpflichten hinausgehenden Pflichten

1. Nachweis einer Geschäftstätigkeit im Inland

Der Nutzer hat dem Überlasser vor Vertragsschluss nachzuweisen, dass das Fahrzeug für einen Geschäftsbetrieb genutzt wird, der in Deutschland angemeldet ist. Dies kann z. B. durch einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Steuerberaters nachgewiesen werden.

2. Verwendung

  • Das Fahrzeug darf für betriebliche oder geschäftliche Zwecke verwendet werden sowie für Privatfahrten genutzt werden.
  • Die folgenden Nutzungsarten sind nicht gestattet: Kurier- und Bring-, Pflege-/Rettungs-/karitative Dienste; Selbstfahrervermietfahrzeuge; Fahrzeuge, die auf den Betrieb eines Kfz-Gewerbes zugelassen sind; Fahrschulen; Taxen/Personen-/Schüler- und Behindertenbeförderung; Krankentransporte; Werkstattwagen; Gefahrguttransporte.
  • Das Fahrzeug darf für Fahrten im Inland und im europäischen Ausland verwendet werden.
  • Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet.

3. Benennung eines Fahrers

Bei der Überlassung des Fahrzeugs ist ein Fahrer zu nennen, der das Fahrzeug bis zum Ende der Überlassungszeit zugeordnet bekommt. Die Überlassung des Fahrzeugs an weitere Dritte ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Ehegatten bzw. Lebenspartner des Fahrers, soweit diese im selben Haushalt leben. Ein Fahrerwechsel innerhalt der Überlassungszeit ist mit dem Überlasser abzustimmen und von diesem zu genehmigen. Der Nutzer ist verpflichtet, den Fahrer über die Rechte und Pflichten aus diesem Überlassungsvertrag zu unterrichten und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

4. Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis

Stellt der Nutzer das Fahrzeug im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung einem Arbeitnehmer zur Verfügung, so verpflichtet sich der Nutzer dem Überlasser gegenüber, die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen u. a. an Arbeits- und Gesundheitsschutz (insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) sowie steuerrechtliche Anforderungen sicherzustellen.

5. Fahrerlaubnis

  • Der Überlasser behält sich eine halbjährliche Kontrolle der Fahrerlaubnis des im Überlassungsvertrag genannten Fahrers vor.
  • Diese muss elektronisch per bereitgestellter App oder persönlich bei den dafür autorisierten Partnern vom Fahrer durchgeführt und bestätigt werden.
  • Der Fahrer hat sicherzustellen, dass berechtigte Dritte laut II. 4. dieser Bedingungen über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, wenn diese das Fahrzeug nutzen.
  • Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Nutzer und Fahrer verpflichtet sich der Nutzer, im Verdachtsfall weitere Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Benutzung des Fahrzeugs eingestellt wird, sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, bzw. ausgesetzt wird, sollte ein zeitweiliges Fahrverbot verhängt worden sein.

6. Fahrzeugkosten

Kosten, die nicht im Überlassungsvertrag als eingeschlossene Dienstleistung enthalten sind, trägt der Nutzer (z. B. Treibstoffkosten, Geldstrafen und Bußgelder, Kosten für die Fahrzeugpflege).

III. Umfang der vom Überlasser zu erbringenden Dienstleistungen

1. Abwicklung der Dienstleistung, Mitwirkung des Nutzers

  • Vereinbarte Dienstleistungen des Überlassers aus diesem Vertrag können vom Nutzer nur bargeldlos bei Vorlage der Service-Ausweisunterlagen gegenüber dem ausführenden Betrieb in Anspruch genommen werden.
  • Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist bei allen vom Hersteller anerkannten Betrieben, die eine entsprechende Servicevereinbarung mit dem Überlasser getroffen haben, möglich. Die aktuelle Liste „Betriebe mit Servicevereinbarung“ finden Sie auf der jeweiligen Homepage des Herstellers.
  • Fällige Wartungsarbeiten hat der Nutzer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Nutzer dem Überlasser eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen.
  • In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
  • Der Nutzer hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden Betriebes zu sorgen. Der Überlasser haftet nicht für Verzögerungsfolgen der Auftragsausführung.

2. Schadenabwicklung durch den Überlasser

Der Reparaturauftrag wird vom Nutzer unter Vorlage der Europa-Service-Card im Namen und für Rechnung des Überlassers an einen vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb erteilt. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Überlasser weiterzuleiten.

3. Kostenübernahme für die Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

  • Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch die vom Überlasser benannten ausführenden Betriebe als Sachkundige i.S.d. § 57 DGUV Vorschrift 70 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge) umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs.
  • Von der Leistung umfasst ist die Prüfung von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen ohne Spezialaufbauten, nicht umfasst ist die Prüfung von Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen oder Nutzfahrzeugen mit Spezialaufbauten.
  • Der Nutzer verpflichtet sich, die Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und nach Möglichkeit zeitgleich mit einer fälligen Inspektion bei einem ausführenden Betrieb in Auftrag zu geben.
  • Der Überlasser weist den Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass er dem Nutzer lediglich ein Hilfsmittel zur Verfügung stellt, welches ihm bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unterstützten soll, ihn aber nicht von gesetzlichen Verpflichtungen entbindet, die sich aus der Haltereigenschaft des Nutzers und den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Der Überlasser haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Verstöße des Nutzers im Rahmen seiner Halterhaftung und der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

4. Wartung und Verschleiß in offener Abrechnung

  • Bei Einschluss dieser Dienstleistung verauslagt der Überlasser sämtliche erforderlich werdenden Wartungs- und Verschleißreparaturen gegenüber den beauftragten Betrieben.
  • Der Nutzer entrichtet über die Rate einen Abschlag auf die verauslagten Kosten und die einzelvertraglich vereinbarte Service-Pauschale für diese Dienstleistung.
  • Entsprechend der einzelvertraglich vereinbarten Abrechnungszeiträume verrechnet der Überlasser die geleisteten Abschläge mit den vom Nutzer auszugleichenden Kosten.
  • Überschüsse werden erstattet, bei Unterdeckung hat der Nutzer diese innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • Die Kosten für die in Absatz II. 3. beschriebene Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden im Rahmen der Leistung Wartung und Verschleiß vom Überlasser abgedeckt.

5. Reifen-Dienstleistungen

  • Die Reifen-Dienstleistungen, im Wesentlichen als Reifenpaket bezeichnet, umfassen den bei sachgerechter Fahrzeugnutzung auftretenden Verschleiß. Reifenschäden oder die ungleichmäßige Abnutzung aufgrund von Fehlern bei der Handhabung des Fahrzeuges oder der Reifen sind vom Umfang der Dienstleistungen ausgeschlossen.
  • Die Reifen-Dienstleistungen können entweder gerichtet sein auf den unbegrenzten Reifenersatz (nach Bedarf) oder den Ersatz einer zahlenmäßig limitierten Anzahl von Reifen (nach Stückzahl) mit oder ohne Stahl- bzw. Alufelgen für Winterreifen.
  • Bei Bezug einer limitierten Anzahl von Reifen kann der Nutzer frei entscheiden, bei welcher Restprofiltiefe die Winterreifen gewechselt werden sollen. Ein abweichender Mehrbedarf ggü. der in der Bestellung vereinbarten Reifenanzahl, ist nicht Gegenstand des Vertrages und vom Nutzer selbst zu tragen.
  • Einen Anspruch auf Reifenersatz bei den Reifenersatz-Dienstleistungen nach Bedarf hat der Nutzer nur bei Erreichen der in Deutschland gesetzlich vorgegebenen Mindestprofiltiefe und in der namentlich erwähnten Jahreszeit, für die die Dienstleistungen abgeschlossen wurde (z.B. ReifenClever oder ReifenPremium Winter nach Bedarf). Davon ausgenommen sind ReifenClever oder ReifenPremium-Pakete, für welche der ganzjährliche Reifenersatz, bei Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Verschleißgrenze in Deutschland, gilt.
  • Sofern Reifenmontage oder Auswuchten erforderlich sind, sind diese Leistungen in jedem Fall vertraglich eingeschlossen. Die Kosten für den jahreszeitbedingten Rädertausch (Umrüstung) werden dagegen nur übernommen, wenn sowohl Sommer- als auch Winterreifen als Dienstleistung in den Überlassung vertrag eingeschlossen wurden oder beim Einschluss der ReifenPremium- bzw. ReifenClever-Pakete. Andernfalls sind die Kosten vom Nutzer zu tragen.
  • Werden im Rahmen der Dienstleistungen Reifen, Felgen oder Kompletträder (Felge plus montierter Reifen) bestellt, ist der Nutzer verpflichtet, bei einem Partnerbetrieb der Handelsorganisation einen Termin zur Montage zu vereinbaren. Basis für Vergütungen an die Partnerbetriebe, sind die in Deutschland gültigen bzw. mit den Partnern vereinbarten Preise. Mögliche Differenzen sind beim Reifen-/Räderersatz im Ausland vom Kunden zu tragen.
  • Radzierblenden für Winterreifen mit Stahlfelgen stellen eine optionale Dienstleistung dar. Das saisonale Einlagern des nicht benötigten Rädersatzes kann ebenfalls als separate Dienstleistung abgeschlossen werden.

6. KFZ-Steuer

  • Bei Einschluss dieser Dienstleistung führt der Überlasser die gesetzlich geschuldeten Kfz-Steuern ab. Diese sind in dem für diese Dienstleistung geschuldeten Entgelt enthalten.
  • Der Nutzer ist verpflichtet, ihm zugestellte Steuerbescheide unverzüglich an den Überlasser zu übermitteln. Unterlässt er dies, wird der Überlassungsgeber das Kundenkonto des Nutzermit dem verauslagten Betrag belasten.
  • Über den Rückgabetag des Überlassungsfahrzeuges hinaus verauslagte Kfz-Steuer kann der Überlasser vom Nutzer auch dann zurückfordern, wenn das Finanzamt die Erstattung an den Nutzer noch nicht vorgenommen hat.
  • Bei einer Änderung der Kfz-Steuer ist der Überlasser berechtigt, die Rate entsprechend anzupassen.

7. Rundfunkbeiträge

  • Der Überlasser übernimmt bei Einschluss dieser Dienstleistung die Anmeldung und termingerechte Zahlung der Beiträge an den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice (AZDBS). Die Beiträge sind in dem für diese Dienstleistung zu entrichtenden Entgelt enthalten.
  • Bei einer Änderung der Rundfunkbeiträge ist der Überlasser berechtigt, die Rate entsprechend anzupassen.
  • Der Nutzer verzichtet bei Einschluss dieser Dienstleistung auf die Inanspruchnahme der ab dem 01.01.2013 geltenden Beitragsbefreiung für ein Fahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte.

IV. Allgemeine Bestimmungen

  • Gerichtsstand ist das für Konstanz zuständige Gericht, soweit der Nutzer Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Der Nutzer hat einen Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Überlasser unverzüglich anzuzeigen.
  • Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Überlassungsvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Überlassers abgetreten werden.
  • Der Überlasser ist berechtigt, Forderungen aus dem Überlassungsvertrag zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.